Checkliste für einen Immobilien-Kaufvertrag
15.September 2008 12:03Im Liegenschaftskaufvertrag sollen grundlegend die Eigentumsübertragung und die Kaufpreiszahlung geregelt werden. Um die Rechtspositionen der Vertragsparteien umfassend zu berücksichtigen bedarf es jedoch genauer Bestimmungen. Erfahren Sie mehr über die Details eines Immobilien-Kaufvertrages.
Wesentliche Vertragsbestimmungen bei Ankauf einer bestehenden Liegenschaft:
I. Parteienbezeichnung
Vor- und Zuname der Vertragsparteien (siehe Lichtbildausweis),
Geburtsdaten,
Zustelladressen;
bei juristischen Personen: Angabe der Firmenbuchnummer und des vertretungsbefugten Organes.
II. Kaufgegenstand
Erfolgt keine Grundstücksteilung, so kann der Kaufgegenstand aus den Daten des einzuholenden Grundbuchsauszuges entnommen werden. Zu bezeichnen sind:
1. Einlagezahl,
2. Bezeichnung des Grundbuchs,
3. Grundstücknummer und Grundfläche, sowie gegebenenfalls
4. Anführung der darauf befindlichen Baulichkeiten.
5. Im Falle einer beabsichtigten Grundstücksteilung ergibt sich der Kaufgegenstand aus dem in der Vermessungsurkunde erliegenden Teilungsplan.
III. Kaufpreis und Kaufpreisberichtigung
1. Ziffernmäßige Anführung des festgesetzten Kaufpreises. Sind Einrichtungsgegenstände vom Kauf umfasst, ist der hiefür vorgesehene Kaufpreis gesondert auszuweisen (Ersparnis Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr)
2. Hinzufügung einer allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer
3. Festsetzung der Fälligkeit des Kaufpreises
4. Treuhändische Abwicklung: ja/nein
5. Verzinsung oder Wertsicherung des Kaufpreises bis zum vereinbarten Fälligkeitstag: ja/nein, Verzugszinsen bei Zahlungsverzug
6. Verpflichtung des Verkäufers zur Unterfertigung eines Rangordnungsgesuches für die beabsichtigte Veräußerung
IV. Übergabe und Übernahme
1. Festlegung eines Übergabezeitpunktes
2. Regelung der zu übernehmenden Lasten, wie Grundsteuern, Versicherungsprämien, etc.
3. Bei Wohnungskauf Regelung betreffend ein Guthaben aus Investitionsrücklagen
V. Gewährleistung
1. Gewährleistung für eine bestimmte Größe, einen bestimmten Zustand und ein bestimmtes Erträgnis des Kaufgegenstandes: ja/nein
2. Gewährleistung für Bodenbeschaffenheit und Kontaminationsfreiheit: ja/nein
3. Gewährleistung der Lastenfreiheit von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten: ja/nein
4. Gewährleistung für die Bestands- und Nutzungsfreiheit der Liegenschaft: ja/nein
allenfalls Räumungsvereinbarung
VI. Dienstbarkeitsrechte
Die verbücherten Dienstbarkeitsrechte sind dem Grundbuchsauszug zu A2 zu entnehmen. Werden die ausgewiesenen Grunddienstbarkeitsrechte vom Käufer ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen: ja/nein
VII. Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes
Wirkt nur dann, wenn es zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet und im öffentlichen Buch eingetragen wird.
VIII. Aufschiebende Bedingung ja/nein
1. Im Falle eines einverleibten Veräußerungsverbotes bis zum Vorliegen der entsprechenden Zustimmungserklärung des Begünstigten.
2. Bei geförderter Wohnung: Bis zum Vorliegen der schriftlichen Bestätigung über die Förderungswürdigkeit der Käufer
IX. Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes und/oder
Fruchtgenussrechtes
Das Wohnungsgebrauchsrecht ist das Recht, Teile des Hauses zu seinem eigenen Bedürfnis zu benützen, während die Wohnungsfruchtnießung das Recht ist, die überlassenen Teile des Hauses mit Schonung der Substanz ohne Einschränkung zu benützen, also selbst auch durch dritte Personen bewohnen zu lassen. Ob ein Gebrauchsrecht oder eine Fruchtnießung der Wohnung vorliegt, ist eine Frage der Vertragsgestaltung.
X. Einräumung eines Vorkaufsrechtes
1. Vorkaufsrecht zu einem bestimmten Preis (+ Wertsicherung) oder zum Bestpreis laut Anbot eines Dritten
2. Regelung betreffend Inanspruchnahme des Vorkaufsrechtes (Verständigungspflicht, Annahmefristen, etc.)
XI. Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes
1. Anführung der Rücktrittsgründe
2. Befristung des Rücktrittsrechtes: ja/nein
XII. Dienstbarkeitseinräumung
1. Bezeichnung der einzuräumenden Dienstbarkeit
2. Entgelt für die Dienstbarkeitseinräumung – mit Kaufpreis abgegolten: ja/nein
3. Einverleibungsbewilligung zwecks Verbücherung der Dienstbarkeit
XIII. Eidesstattliche Erklärung, Grundverkehr
1. Bei natürlichen Personen: Anführung der Staatsbürgerschaft des Käufers,
Bei Personengesellschaften: - Sitz im Inland: ja/nein
- Gesellschaftskapital überwiegend im inländischen Eigentum: ja/nein
2. Sonstige grundverkehrsrechtliche Anforderungen / siehe jeweilige Landesgesetzgebung
XIV. Bevollmächtigung
1. Ist der Vertragsverfasser ausschließlich vom Käufer beauftragt, sind die Vertragskosten nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, daher empfiehlt sich ein diesbezüglicher Hinweis im Vertrag.
2. Bevollmächtigung des Vertragsverfassers zur grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages.
XV. Rechtsnachfolge
Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag:
1. auf die Rechtsnachfolger beider Parteien oder
2. eingeschränkt auf die Rechtsnachfolger einer Partei (Verkäufer)
XVI. Kosten/Steuern und Gebühren
1. Grunderwerbsteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr übernimmt Käufer
2. Kosten Lastenfreistellung übernimmt Verkäufer
3. Vermessungskosten
4. Kosten der rechtsfreundlichen Beratung
XVII. Anfechtungsverzicht
1. Verzicht auf Irrtumsanfechtung
2. Verzicht auf Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes gem. § 934 ABGB
XVIII. Gerichtsstandvereinbarung
XIX. Formerfordernis
1. Schriftform
2. Ersatzklausel im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
XX. Urkundenausfertigungen
XXI. Beilagen als integrierender Bestandteil
XXII. Einverleibungsbewilligung zwecks Verbücherung
1. Löschung eingetragener Rechte
2. Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers
3. Einverleibung allfälliger neuer Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Belastungs- und Veräußerungsverbot, etc.)
Im Falle einer einseitigen Anbotsstellung sind jedenfalls die wesentlichen Vertragsbestandteile wie Kaufgegenstand und Kaufpreis anzuführen und ist das Anbot mit einer Bindungsfrist zu versehen.
Diese Checkliste hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da individuelle Gegebenheiten, wie etwa Aufschließung der Liegenschaft, zu überbindende Pflichten aus Vorverträgen, etc. auch im Vertrag zu berücksichtigen sind.
Vavrovsky - Graf Rechtsanwälte
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