17
Feb

Hausverlosungen sind unzulässig!

Die derzeit populären Hausverlosungen durch Private sind nach dem österreichischen Glücksspielgesetz – GSpG unzulässig. Die Spieler könnten ihre Einsätze zurückfordern.

Glücksspielrecht

Der Bund hat das Monopol für Glücksspiele (§ 3 GSpG). Nach § 2 GSpG unterliegen Ausspielungen dem GSpG, wenn ein Unternehmer bzw. Veranstalter den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

Der Begriff des Unternehmers bzw. Veranstalters ist weit auszulegen und beschreibt einen Organisator. Nach dem GSpG kommt es nicht darauf an, ob eine unternehmerische Tätigkeit  entfaltet wird (VwGH vom 25.7.1990, GZ 86/17/0062). Für die Frage der Zulässigkeit einer Hausverlosung ist es daher irrelevant, ob eine Privatperson eine Hausverlosung nur einmal oder mehrmals durchführt.

Hausverlosungen unterliegen dem Glücksspielmonopol und sind daher unzulässig.

Auf Grund des regen Interesses haben wir dieses Thema in einem Fachartikel detailliert erörtert, welcher in der März-Ausgabe von IMMOLEX erscheinen wird.

Rückforderung der Einsätze?

Als Rechtsfolge kann sich ergeben, dass die Verlosung ungültig ist und die Spieler Ihre Einsätze uU zurückverlangen können.

Immobilien-Auktion als rechtssichere Alternative

Die Privatversteigerung einer Liegenschaft, welche mit einer Verlosung nichts zu tun hat, ist gesetzlich geregelt und wird von fachlich kompetenten Partnern begleitet. Diese Verwertungsmöglichkeit bietet insbesondere folgende Vorteile:

  1. Rechtssicherheit durch gesetzliche Grundlagen
  2. Flexible Vermarktung
  3. Genehmigungsvorbehalt
  4. Effizientes Verfahren
  5. Markgerechter Veräußerungserlös
  6. Transparenz
  7. Experten-Team
  8. Anonymität
  9. Maßgeschneiderte Kosten

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