Geldnot als wichtiger Kündigungsgrund?
26.Februar 2009 19:31Der beabsichtigte Verkauf einer vermieteten Wohnung zur Tilgung von Schulden stellt keinen wichtigen Kündigungsgrund dar. Mehr lesen »
Der beabsichtigte Verkauf einer vermieteten Wohnung zur Tilgung von Schulden stellt keinen wichtigen Kündigungsgrund dar. Mehr lesen »
Die derzeit populären Hausverlosungen durch Private sind nach dem österreichischen Glücksspielgesetz - GSpG unzulässig. Die Spieler könnten ihre Einsätze zurückfordern. Mehr lesen »
Hausverlosungen können gemäß § 879 ABGB nichtig sein, wenn § 168 Strafgesetzbuch verletzt wird. Die verlierenden Loskäufer könnten diesfalls den Einsatz zurückfordern. Mehr lesen »
Auch die einmalige Verlosung von Immobilien durch Privatpersonen fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 168 StGB. Die wesentliche Frage für die gerichtliche Strafbarkeit einer Hausverlosung nach § 168 StGB liegt darin, ob der Veranstalter die Absicht hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Zur Vermeidung von strafrechtlichen Konflikten wird ein vorsichtiger Haus-Verloser seine Immobilie nur zumindest 20% bis 30% unter dem Verkehrswert verlosen, womit die Wirtschaftlichkeit dieser Verwertungsmethode vernichtet wäre.
Die Verlosung eines Hauses löst Rechtsgeschäftsgebühren in Höhe von 12 % des Gesamtwertes aller Einsätze aus! Die Mitspieler (auch die Verlierer!) kann dafür eine Haftung treffen! Bei Wiederverkauf der Liegenschaft kann auch die Spekulationssteuer entstehen. Mehr lesen »