Handelsvertreter

Ausgleichsanspruch

Bei Vertragsende können Handelsvertreter neben Provisionen auch einen Anspruch auf Ausgleich gemäß § 24 Handelsvertretergesetz erwerben.

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Bei Beendigung von bestimmten Vertriebsverträgen können dem Handelsvertreter, dem Vertragshändler, dem Kfz-Vertragshändler, dem Tankstellenbetreiber, dem Franchisenehmer und auch dem Versicherungsagenten ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich entstehen.

Ausgleichsanspruch

Anspruchsberechtige

Einen Ausgleichsanspruch können Handelsvertreter, Vertragshändler, Franchisenehmer und Versicherungsagenten geltend machen.

Handelsvertreter

Gemäß § 1 Abs 1 HVertrG ist Handelsvertreter, wer von einem anderen (= Unternehmer) mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausführt. Ausgenommen davon sind Immobiliengeschäfte.

Vertragshändler

Für den Begriff des Vertragshändlers gibt es keine gesetzliche Definition. Nach der Rechtsprechung ist Vertragshändler, wer auf Grund eines Rahmenvertrages als selbständiger Kaufmann ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung Rechtsgeschäfte für die Vertragsprodukte zu schließen. Für die Begründung eines Ausgleichsanspruches muss der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebunden sein und muss der Vertragshändler bei Beendigung des Vertriebsvertrages auch verpflichtet sein, dem Unternehmer den Kundenstock zu überlassen.

Franchisenehmer

Franchisenehmer sind als rechtlich selbständige Unternehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig. Auf Grund des Franchisevertrages muss der Franchisenehmer das Franchisekonzept nutzen und unterliegt er häufig auch Weisungs- und Kontrollrechten. Oftmals bestehen kaum Unterschiede zum Vertragshändler.

Versicherungsagent

Selbständige Versicherungsvertreter können einen Ausgleichsanspruch geltend machen, soweit keine Ansprüche auf Folgeprovisionen nach § 26c Abs 1 HVertrG bestehen.

Beendigung des Vertrages

Der Ausgleich soll die Vorteile aus den vermittelten neuen Geschäftsverbindungen abgelten und entsteht erst bei Ende des Vertragsverhältnisses.

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass folgende Auflösungsarten einen Ausgleichsanspruch begründen:

  • Fristablauf eines auf bestimmte Dauer abgeschlossenen Vertrages
  • Einvernehmliche Auflösung
  • Kündigung seitens des Unternehmers ohne wichtigen Grund
  • Auflösung oder Kündigung durch den Handelsvertreter aus wichtigem Grund und aus Verschulden des Unternehmers

Verlust des Ausgleichsanspruch erfolgt bei folgenden Situationen:

  • Eigenkündigung des Handelsvertreters ohne wichtigen Grund
  • Unbegründete vorzeitige Auflösung seitens des Handelsvertreters

Anspruchsvoraussetzungen

Der Ausgleichsanspruch besteht bei folgenden Voraussetzungen zu Recht:

  1. Der Handelsvertreter hat dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsziehungen wesentlich erweitert.
  2. Der Unternehmer kann auch noch nach Auflösung des Vertrages erhebliche Vorteile aus diesen Geschäftsverbindungen ziehen.
  3. Die Zahlung eines Ausgleichs entspricht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere wegen der den Handelsvertreter entgehenden Provisionen, der Billigkeit.

Berechnung der Höhe des Ausgleichs

Zunächst wird ein Rohausgleich ermittelt, welcher grob wie folgt errechnet wird:

+ Hypothetische Provisionseinnahmen
- allfällige jährliche Abwanderungsquote
- Abzinsung auf den Barwert
= Rohausgleich

Das Gesetz sieht für den Ausgleich eine Obergrenze in Höhe einer Jahresvergütung vor, welche aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre zu errechnen ist.

Geltendmachung

Der Ausgleichsanspruch ist vom Handelsvertreter binnen 1 Jahr, gerechnet ab dem Ende des Vertrages, geltend zu machen, wobei eine formlose Mitteilung auch ohne Bezifferung genügt. Mangels fristgerechter Geltendmachung erlischt der Ausgleichsanspruch. Die Fälligkeit tritt grundsätzlich durch Fälligstellung ein.

Verjährung

Der Ausgleichanspruch verjährt in 3 Jahren.

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