Privatkonkurs
Ein Ausweg aus der Schuldenfalle
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Sanierung und Entschuldung durch auszuarbeitenden Zahlungsplan
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Quote für erfolgreichen Zahlungsplan meist ab ca. 10% der Verbindlichkeiten
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Zahlungsfrist für Quote max. 5 Jahre
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Stopp von Exekutionen, Prozessen und Zinsenlauf
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Gesetzliches Rücktrittsrecht zur Auflösung ungünstiger Verträge
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Verfahrensdauer durchschnittlich 6 bis 12 Monate
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Hohe Erfolgsquote für Entschuldung bei professioneller Unterstützung
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Kosten bei Beauftragung unserer Kanzlei mind. € 3.600,– inkl. 20% USt je nach Aufwand
Gemeinsam können wir Ihren finanziellen Neustart realisieren!

Dr. Paul Vavrovsky und Mag. Peter Graf
Die Insolvenz - Häufige Ursachen und Folgen
In Österreich sind etwa 300.000 Haushalte zahlungsunfähig oder schwer verschuldet. Häufige Ursachen sind z.B. Verbindlichkeiten aus einer früheren selbständigen Tätigkeit. Viele Betroffene stecken den Kopf in den Sand und scheuen sich in dieser Situation professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Folgen sind meist ein langfristiges Pfänden des Einkommens auf das Existenzminimum, der Verlust aller Vermögenswerte sowie private Probleme. So schlimm diese Situation für den Betroffenen auch sein mag, es gibt einen Ausweg.
Der Konkurs als schuldbefreiender Neustart
Die gesetzlich normierte Konkursordnung - KO bietet Privatpersonen als Ausweg aus der Schuldenfalle den „Privatkonkurs” an. Die Konkursordnung hat das Ziel, zahlungsunfähige Privatpersonen, sohin auch ehemalige Unternehmer, von den erdrückenden Schulden zu befreien und diesen einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen. Dadurch sollen insolvente Haushalte wieder die Chance zu einem schuldenfreien Leben erhalten. Der Konkurs ist daher ein wichtiges und sinnvolles Verfahren zur finanziellen Sanierung.
Vertretung durch Vavrovsky - Graf Rechtsanwälte
- Vereinbarung unserer allgemeinen Auftragsbedingungen (Download)
- Betreuung grundsätzlich im Bundesland Salzburg
- Kostenvorschuss von € 3.600,– inkl. 20% UST, Vereinbarung eines Pauschalhonorars wird angestrebt
Welche Arbeitsschritte sind erforderlich?
Aussergerichtlicher Ausgleich
Vor Einleitung eines Privatkonkurses muss der Schuldner zumindest einen aussergerichtlichen Ausgleich versucht haben. Dabei ist allen Gläubigern eine einheitliche Ausgleichsquote anzubieten. Bei Annahme durch alle Gläubiger erübrigt sich die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.
Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
Ein Konkursverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Die wesentlichen Voraussetzungen für einen Privatkonkurs sind die Zahlungsunfähigkeit, das Scheitern eines außergerichtlichen Ausgleichs und das Vorhandensein eines Vermögens, welches die Verfahrenskosten abdeckt. Im Zeitpunkt der Antragstellung darf auch keine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Für ein Schuldenregulierungsverfahren (= Privatkonkurs) ist das Bezirksgericht am Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständig.
Notwendige Informationen für den Konkursantrag
Für einen Konkursantrag sind von Ihnen insbesondere folgende Informationen vorzubereiten:
- Gläubigerliste: Name, Anschrift und Cirka-Forderung der Gläubiger DOWNLOAD: Gläubigerliste
- Liste über alle Vertragsverhältnisse (z.B. für Miete, Versicherungen, Strom, Handy, Internet, Dienstverhältnis, Kredite, Bürgschaften) DOWNLOAD: Liste-Verträge
- Vermögensverzeichnis: Aufstellung aller vorhandenen Vermögenswerte und der Einkommensverhältnisse DOWNLOAD: Vermögensverzeichnis-§185-KO
Die Wirkungen der Konkurseröffnung
Die Eröffnung eines Konkursverfahrens hat zahlreiche Wirkungen, welche die erfolgreiche Abwicklung des Verfahrens gewährleisten sollen:
- Konkursmasse: Das gesamte Vermögen des Schuldners fällt in die Konkursmasse und wird nach einer Schätzung zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen. Ausgenommen sind insbesondere beim Arbeitseinkommen das Existenzminimum und die zur Berufsausübung erforderlichen Sachen.
- Wohnung: Die notwendigen Mietrechte für die Wohnung des Schuldners werden meist aus dem Konkurs ausgeschieden und bleiben dadurch aufrecht. Bei Eigentumswohnungen gibt es besondere Regelungen.
- Verfügungsfähigkeit: Ab Eröffnung des Konkursverfahrens ist die Verfügungsfähigkeit des Schuldners über sein Vermögen eingeschränkt. Meistens kann der Schuldner die Eigenverwaltung behalten, sodass alle Maßnahmen von diesem selbst durchgeführt werden können. Bei komplexen Sachverhalten oder bei Verletzung der Anweisungen des Gerichtes kann das Gericht die Eigenverwaltung entziehen und einen Masseverwalter bestellen.
Wirkung auf andere Gerichtsverfahren
Die Eröffnung des Konkurses hat folgende Wirkung auf andere gerichtliche Verfahren:
- Prozesssperre: Anhängige Zivilprozesse werden grundsätzlich unterbrochen.
- Exekutionssperre: Richterliche Pfandrechte können nicht mehr begründet werden. Exekutive Pfandrechte aus den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung erlöschen. Exekutiv erworbene Pfandrechte an Einkommensbezügen erlöschen (§§ 12 f KO).
- Grundbuchsperre: Grundsätzliche keine Eintragungen mehr im Grundbuch.
Behandlung von Verträgen
Die Konkursordnung fordert und ermöglicht das vorzeitige Beenden von nicht notwendigen und ungünstigen Vertragsverhältnissen. Der Schuldner hat das Recht, von nicht vollständig erfüllten Verträgen den Rücktritt zu erklären. Der Vertragspartner kann den ihm daraus entstehenden Schaden jedoch als Konkursforderung geltend machen.
Gläubigerarten
Je nach Art der Forderung unterscheidet man folgende Arten an Konkursgläubigern:
- Konkursgläubiger: Sämtliche Forderungen, welche vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden sind, stellen Konkursforderungen dar (§ 51 KO), welche quotenmäßigen befriedigt werden. Konkursforderungen müssen beim Konkursgericht vom Gläubiger angemeldet werden. Wichtig: Zinsenstopp: Ab Konkurseröffnung stoppt der Lauf von Zinsen für Konkursforderungen (§ 58 KO).
- Massegläubiger: Masseforderungen werden ohne Abzug zur Gänze befriedigt. Meist handelt es sich um Verfahrenskosten und um Forderungen, welche nach der Konkurseröffnung entstehen.
- Aussonderungsgläubiger: Das Aussonderungsrecht liegt vor, wenn der Schuldner über eine Sache verfügt, welche ihm nicht gehört (§ 44 Abs 1 KO). Der Gläubiger kann die Herausgabe der Sache verlangen, soferne er sein Recht (z.B. Eigentum) nachzuweisen vermag.
- Absonderungsgläubiger: Ein Absonderungsrecht (§ 48 Abs 1 KO) liegt vor, wenn Gläubiger sich aus bestimmten Sachen bevorzugt befriedigen können. Das sind z.B. Pfandrechte an Liegenschaften und Fahrnissen oder Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung von Forderungen. Der Vermieter hat für seine Mietzinsforderungen ein Vorzugspfandrecht an den im Mietobjekt befindlichen Gegenständen.
- Aufrechnungsberechtigter: Ein Konkursgläubiger kann eine Gegenforderung mit seiner Forderung aufrechnen, wenn die Forderungen einander bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden (§§ 19 f KO).
Zahlungsplan
Nach Verwertung des gesamten Vermögens ist die Beendigung des Konkursverfahrens durch Annahme eines Zahlungsplanes möglich. Der Zahlungsplan muss von der Mehrheit der Gläubiger im Rahmen einer Abstimmung angenommen werden. So benötigt man die einfache Kopfmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Gläubiger und eine 3/4-Mehrheit von den anwesenden Gläubigern repräsentierten Konkursforderungen.
Beim Zahlungsplan muss der Schuldner seinen Gläubigern eine Quote anbieten, welche seiner Einkommenslage der nächsten 5 Jahre entspricht. Obwohl es keine gesetzliche Mindestquote gibt, zeigt die Praxis, dass meist nur Quoten im Ausmaß von zumindest 10% der Konkursforderungen von den Gläubigern akzeptiert werden. Die Zahlungsfrist darf maximal 7 Jahre betragen. Die Zustimmungsbereitschaft der Gläubiger steigt erheblich, wenn die Quote sofort zur Gänze mit einer Einmalzahlung geleistet wird.
Restschuldbefreiung:
Mit rechtswirksamen Abschluss und Erfüllung des Zahlungsplans werden dem Schuldner die übrigen Konkursverbindlichkeiten erlassen.
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Unsere Erfolgsquote zur Entschuldung durch Zahlungsplan beträgt über 90%!
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Abschöpfungsverfahren
Bei Nichtannahme eines Zahlungsplans wird das Abschöpfungsverfahren eingeleitet, wodurch der Schuldner eine weitere Chance auf Entschuldung erhält. Dabei wird das pfändbare Einkommen des Schuldners für die Dauer von 7 Jahren abgeschöpft und an die Konkursgläubiger verteilt. Die Restschuldbefreiung wird in der Regel erteilt, sofern binnen der 7-Jahresfrist zumindest 10% der Verbindlichkeiten getilgt werden.
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Vavrovsky - Graf Rechtsanwälte
Insolvenzrecht- Immobilienrecht - Unternehmensrecht
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