Schadenersatz

Ein Geschädigter kämpft an vielen Fronten. Mit Erfahrung und Sachkenntnis setzen wir uns für eine rasche und angemessene Schadensgutmachung ein. Unter dieses Spezialgebiet fallen beispielsweise Vertragsbrüche, Bauschäden, Versicherungsangelegenheiten, Arzthaftungen und Unfälle. Wir helfen gerne bei der Durchsetzung und der Abwehr von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen.

Dr. Paul Vavrovsky und Mag. Peter Graf
Schadenersatzrecht
Aufbau der Verschuldenshaftung
- Schaden - Welcher Schaden ist in welchem Ausmaß entstanden?
- Ursächlichkeit - Auf welches Ereignis ist der Schaden zurückzuführen?
- Rechtswidrigkeit - Welche rechtliche Norm wurde verletzt?
- Verschulden - War das Verhalten des Schädigers verwerflich?
Schaden
Grundsätzlich muss zwischen materiellen Schäden (=Vermögensschäden, z.B. Beschädigung eines Autos) und immateriellen Schäden (= ideeller Schaden, z.B. Schmerzengeld) unterschieden werden.
Der Vermögensschaden unterteilt sich wiederum in den positiven Schaden und den entgangenen Gewinn. Der positive Schaden ist eine Beeinträchtigung eines bestehenden Vermögenswertes. Der entgangene Gewinn ist der Verlust einer Ertragschance. Ein wichtiger Unterschied liegt darin, dass der entgangene Gewinn grundsätzlich nur bei grobem Verschulden ersetzt werden muss.
Beweislast
Im Zivilprozess muss grundsätzlich der Geschädigte, also der Kläger behaupten und beweisen, dass überhaupt ein Schaden entstand, dass das Verhalten des beklagten Schädigers die Ursache ist, dass eine rechtliche Norm verletzt wurde und dem Schädiger ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Bei einem Vertragsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem kommt es jedoch hinsichtlich des Verschuldens zu einer Beweislastumkehr. Diesfalls muss der Schädiger behaupten und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Sofern dem Schädiger dieser Beweis nicht gelingt, wird er bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen haftpflichtig.
Verursachung
Bedingungstheorie: Das Verhalten des Schädigers muss für den Eintritt des Schadens ursächlich (kausal) sein, um eine Haftung zu begründen. Die Kausalität ist grundsätzlich gegeben, wenn der Schaden ohne das Verhalten bzw. den Umstand nicht eingetreten wäre. Dieser Grundsatz wird auch Bedingungstheorie bzw. Äquivalenztheorie genannt.
Zurechenbarkeit: Die Haftung für ein grunsätzlich ursächliches Verhalten wird jedoch teilweise eingeschränkt. Ein kausales Verhalten muss nach seiner Natur zur Schadensverursachung geeignet sein und der Schaden darf nicht nur wegen einer außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten sein. Diese Haftungsbegrenzung nennt man Adäquanztheorie.
Rechtswidrigkeit
Zur Begründung einer Haftung muss der Schädiger eine rechtliche Norm verletzen. Diese Voraussetzung kann insbesondere durch Verstoß gegen Gesetze und Verträge oder wegen Sittenwidrigkeit erfüllt sein.
Beispiele für Normen, welche eine Rechtswidrigkeit begründen können: Eigentumsrecht, Arbeitsvertrag, Straßenverkehrsordnung, Liefervereinbarung, Markenrecht
Verkehrssicherungspflichten: Wer in seinem Bereich Verkehr zulässt, muss die entsprechend gefahrlose Benützung sicherstellen. Diese Verkehrssicherungspflichten bestehen beispielsweise beim Betrieb von Autostraßen, Gehsteigen, Aufzügen, Seilbahnen, Wanderwegen, Schwimmbädern, Geschäftslokalen, Rolltreppen oder Skipisten.
Ingerenzprinzip: Wer in seinem Bereich eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen läßt, muss dafür sorgen, dass dadurch niemand geschädigt wird.
Notwehr und Notstand: Der Eingriff in fremde Rechte kann in bestimmten Situationen gerechtfertigt sein. Bei der Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffes auf Leben, Gesundheit oder Eigentum darf im Rahmen der Notwehr in die Rechte des Angreifers eingegriffen werden.
Beim Notstand darf in die Rechte eines unbeteiligten Dritten eingegriffen werden, wenn die Interessen des sich im Notstand befindlichen jene Interessen des Geschädigten überwiegen. Es kommt also je nach Situation zu einer Abwägung der Interessen der Beteiligten.
Rechtswidrigkeitszusammenhang
Durch eine Norm (z.B. Gesetze und Verträge) soll er Eintritt von bestimmten Schäden verhindert werden. Bei Verletzung einer Norm haftet der Schädiger nur, wenn sich die vom Schutzzweck der Norm umfasste Gefahr realisiert hat. Wenn sich jedoch eine ganz andere Gefahr realisiert, entfällt die Haftung des Normverletzers. Die Grenzen des Schutzzweckes einer Norm müssen im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden.
Verschulden
Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit: Das Verschulden ist zu bejahen, wenn das rechtwidrige Verhalten vorwerfbar ist. Dazu hätte der Schädiger in der Lage sein müssen, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen und zu vermeiden.
Verschuldensgrade: Beim Verschulden wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Bei einer vorsätzlichen Handlung ist sich der Schädiger über die Rechtswidrigkeit bewußt und nimmt den Schadenseintritt in Kauf. Bei der Fahrlässigkeit ist dem Schädiger das Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt vorzuwerfen. Im Detail wird auch zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler auch gelegentlich einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann. Grobe Fahrlässigkeit wird bei einem Fehler angenommen, welcher einem sorgfältigen Menschen in der jeweiligen Situation keinesfalls unterlaufen würde.
Spezialfall: Körperverletzung
Wer jemanden am Körper verletzt, hat nach § 1325 ABGB Schadenersatz zu leisten und die Heilungskosten, den Verdienstentgang und ein angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen. Bei einer Beeinträchtigung des besseren Fortkommens des Verletzten kann gemäß § 1326 ABGB bzw. § 13 Z 5 EKHG ein Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung entstehen.
Schmerzengeld
Die Höhe des Schmerzengeldes richtet sich nach Dauer und Intensität der erlittenen Schmerzen. Das Gericht hat ein Globalschmerzengeld zu bemessen, welches das gesamte Ungemach abgelten soll. Zur Bemessung des Schmerzengeldes müssen die Schmerzperioden von einem medizischen Sachverständigen festgestellt werden. Dabei wird zwischen leichten, mittleren und starken Schmerzen unterschieden.
Nach der Rechtsprechung kann man derzeit von folgenden Tagessätzen ausgehen:
Leichte Schmerzen € 100,– pro Tag
Mittlere Schmerzen € 200,– pro Tag
Starke Schmerzen € 300,– pro Tag
Schmerzperioden: Bei der Bemessung der Schmerzperioden werden die Schmerzzeiträume in zeitlich geraffter Form dargestellt, um zu den “reinen Schmerzzeiten” zu gelangen. Für diese gerafften Schmerzperioden gebühren die zuvor dargestellten Schmerzengeldsätze.
Spezialfall: Kreditschädigung und Ehrenbeleidigung
§ 1330 ABGB schützt die Ehre und den guten Ruf. Eine Verletzung dieser Rechte kann Schadenersatzansprüche auslösen.
Ehrenbeleidigung: Durch Beschimpfungen wird die Würde eines Menschen angegriffen. Sachlich angemessene Kritik ist jedoch erlaubt. Bei einer Ehrenverletzung kann zwar der Ausgleich eines Vermögensschadens, jedoch kein Schmerzengeld beansprucht werden.
Rufschädigung: Eine Kreditschädigung liegt vor, wenn jemand unwahre Tatsachen verbreitet, welche den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden. Im Unterschied zur Ehrenbeleidigung liegt kein Werturteil, sondern eine Tatsachenbehauptung vor, welche objektiv überprüft werden kann. Neben dem Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens kann der Geschädigte auch den Widerruf der unrichtigen Behauptung und dessen Veröffentlichung verlangen.
Spezialfall: Sachschaden
Verkehrswert: Nach § 1332 ABGB ist bei der Zerstörung oder Beschädigung von Sachen grundsätzlich der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schadenszufügung zu ersetzen.
Gewinnentgang: Bei grober Fahrlässigkeit kann auch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.
Liebhaberwert: Bei einer vorsätzlichen Schädigung kann der Geschädigte nach § 1331 ABGB sogar den Liebhaberwert begehren. Dabei wird die emotionale Bindung des Geschädigten bei der Bemessung des Schadenersatzes einbezogen.

Spezialfall: Professionistenhaftung
Die §§ 1299 und 1300 ABGB regeln die sogenannte Sachverständigen- bzw. Professionistenhaftung. Unter den Sachverständigenbegriff fallen beispielsweise Unternehmer, Dienstleister, Handwerker und alle Arten von Professionisten. Die Sachverständigenhaftung spielt also immer eine Rolle, wenn jemand von sich behauptet, Spezialist in einem bestimmten Tätigkeitsbereich zu sein, welches ein besonderes Können oder Fachwissen voraussetzt.
Strenger Verschuldensmaßstab: Die Sachverständigenhaftung des ABGB stellt keine eigene Haftungsgrundlage dar, sondern normiert einen strengeren Verschuldensmaßstab. Das Gesetz verschärft den Sorgfaltsmaßstab für Professionisten, da bei der Beurteilung des Verschuldens die objektiven Kriterien der jeweiligen Berufsgruppe heranzuziehen sind.
Leistung auf Grund Vertrag: Wenn der Sachverständige im Rahmen eines entgeltlichen Vertrages einen nachteiligen Rat erteilt, haftet er für die schädlichen Folgen. Die Haftung besteht bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Bei einem unentgeltlichen Vertragsverhältnis kann sich die Haftung des Sachverständigen jedoch vermindern.
Rat aus Gefälligkeit: Bei reinen Gefälligkeitsdiensten abseits von jeglichem Vertragsverhältnis haftet der Sachverständige erst ab grob fahrlässigem Verschulden.

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