Verschlagwortete Artikel

"§ 168 StGB"



Hausverlosung und Zivilrecht

21.Januar 2009 11:52

Hausverlosungen können gemäß § 879 ABGB nichtig sein, wenn § 168 Strafgesetzbuch verletzt wird. Die verlierenden Loskäufer könnten diesfalls den Einsatz zurückfordern. Mehr lesen »

Hausverlosung und Strafrecht 3

14.Januar 2009 21:20

Strafrechtliche Verantwortung von Haus-Lotterie-Veranstaltern

Auch die einmalige Verlosung von Immobilien durch Privatpersonen fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 168 StGB. Die wesentliche Frage für die gerichtliche Strafbarkeit einer Hausverlosung nach § 168 StGB  liegt darin, ob der Veranstalter die Absicht hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Zur Vermeidung von strafrechtlichen Konflikten wird ein vorsichtiger Haus-Verloser seine Immobilie nur zumindest 20% bis 30% unter dem Verkehrswert verlosen, womit die Wirtschaftlichkeit dieser Verwertungsmethode vernichtet wäre.

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Hausverlosung und Strafrecht 2

13.Januar 2009 19:45

Nach unserer  Stellungnahme vom 9.1.09 rät nun auch die Österreichische Notariatskammer wegen strafrechtlicher Bedenken von der Veranstaltung von und der Teilnahme an Verlosungen von Liegenschaften ab. Hier gehts zur Pressemeldung! Mehr lesen »

Hausverlosung und Strafrecht

09.Januar 2009 19:34

Das Verlosen von Häusern hat in den letzten Monaten für Schlagzeilen gesorgt. Das Strafgesetzbuch sieht in § 168 StGB wesentliche Schranken vor und verbietet das Veranstalten und Fördern von Glücksspielen gegen Entgelt. Der Betrieb einer entgeltlichen Internet-Plattform zur Abwicklung von Hausverlosungen ist strafbar. Die Verlosung muss streng von der Immobilien-Auktion (Freiwillige Feilbietung) unterschieden werden. Mehr lesen »

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