Hausverlosungen sind unzulässig!
17.Februar 2009 09:51Die derzeit populären Hausverlosungen durch Private sind nach dem österreichischen Glücksspielgesetz - GSpG unzulässig. Die Spieler könnten ihre Einsätze zurückfordern. Mehr lesen »
Die derzeit populären Hausverlosungen durch Private sind nach dem österreichischen Glücksspielgesetz - GSpG unzulässig. Die Spieler könnten ihre Einsätze zurückfordern. Mehr lesen »
Mit der Tabellenkalkulation von IMMIO kann man den Wert von Immobilien ermitteln, die Finanzierung abstecken und die Rentabilität der Immobilieninvestition mit dem Sparbuch vergleichen. IMMIO stellt diesen Service kostenlos zum Download zur Verfügung. Mehr lesen »
Auf Grund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation überlegen zahlreiche Unternehmen Arbeitsverhältnisse für eine bestimmte Dauer zu unterbrechen. Mehr lesen »
Auch die einmalige Verlosung von Immobilien durch Privatpersonen fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 168 StGB. Die wesentliche Frage für die gerichtliche Strafbarkeit einer Hausverlosung nach § 168 StGB liegt darin, ob der Veranstalter die Absicht hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Zur Vermeidung von strafrechtlichen Konflikten wird ein vorsichtiger Haus-Verloser seine Immobilie nur zumindest 20% bis 30% unter dem Verkehrswert verlosen, womit die Wirtschaftlichkeit dieser Verwertungsmethode vernichtet wäre.
Die Verlosung eines Hauses löst Rechtsgeschäftsgebühren in Höhe von 12 % des Gesamtwertes aller Einsätze aus! Die Mitspieler (auch die Verlierer!) kann dafür eine Haftung treffen! Bei Wiederverkauf der Liegenschaft kann auch die Spekulationssteuer entstehen. Mehr lesen »